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AGB

Verband Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutzsystemen VSR
Konradstrasse 9
Postfach 7190
CH-8023 Zürich

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung.

1. Allgemeines
Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten „ und der SIA-Norm 342 „Sonnen- und Wetterschutzanlagen“. Für anderslautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht. Solche Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.

2. Preise und Verbindlichkeit
Alle Einheitspreise verstehen sich ohne MWST. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 60 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmers verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrunds sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrpreise für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).

3. Masse
Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass +/- 5 mm gemäss SIA-342). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.

4. Farbwahl
Die Farbwahl richtet sich bei den Aluminiumprodukten nach der gültigen VSR-Farbkarte, bei den Textilprodukten nach der gültigen Kollektion des Unternehmers.
Standard- und Zusatzfarben sind ab Lager lieferbar. Zusatzfarben bedingen einen Mehrpreis. Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis pro Farbe und Produkt sowie einen Mehrpreis für Mengen unter dem Minimalquantum. Die durch die Materialbeschaffung bedingte längere Lieferfrist läuft ab Genehmigung des definitiven Farbmusters.

Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Spezialfarbe bzw. Textilkollektion nicht gewährleistet. Bei einer Neubeschaffung sind die Zuschläge für die Extraanfertigung nochmals zu entrichten. Leichte Farbabweichungen zu früheren Lieferungen sind dabei zu tolerieren. Geringfügige Abweichungen in den Farbnuancen und im Glanzgrad, die Liefermöglichkeiten und Änderungen der Kollektionen bleiben vorbehalten. Geringfügige Farbschäden sind zu tolerieren.

5. Lieferfrist
Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.

6. Versand, Einlagerung und Behandlung auf der Baustelle
Lieferung normalerweise franko Baustelle bzw. entsprechende Talbahnstation. Die Lastwagen-Zufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran- und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten.
Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Bei Grossbaustellen muss ein Abstellplatz für Container zur Verfügung gestellt werden.

Bei Bahntransporten wird die Verpackung separat verrechnet.
Einbrennlackierte Teile dürfen nicht mit Klebebändern abgedeckt werden.
Sofern die Holzteile entgegen den Vorschriften der SIA-Norm 342/4.12 und 5.3 roh bestellt werden, wird jede Haftung für evtl. auftretende Schäden abgelehnt. Dies gilt insbesondere für das Aufschwellen, Verziehen und Abblättern der Farbe infolge Feuchtigkeit sowie Fäulnis.

7. Baureklame
Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab.

8. Montage
Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen:

a)  Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers
b)  Die Spitzarbeiten und Durchbrüche im Mauerwerk, Beton, Kunststein und in Metallkonstruktionen
c)  Die Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindungen bei Aluminiumfassaden mit

Gewindenieten inkl. deren Lieferung
d)  Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen
e)  Die Steindollenlöcher für Tore, die Kloben- und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, das Wiedereinhängen von angepassten

Jalousieladenflügeln nach der Fertigbehandlung
f)  Die elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen, Steckdosen, usw.
g)  Die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der

Arbeitsplätze
h)  Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibende

Gerüstung (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt)
i)  Der Mehraufwand für Montagearbeiten in bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie)
k) Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte
l) Die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion
m) Die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlageteilen (z.B. Kurbeln) n) Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen

Müssen hiervor beschriebene Arbeiten durch Personal des Unternehmers ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiestundenansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet.
Elektroanlagen und zentrale Storensteuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmers in Betrieb genommen werden. Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lager dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.

Für Garagentore gelten folgende Zusatzbedingungen: Das Gerüst darf nicht näher als einen Meter von der Mauer entfernt stehen. Die Garage muss frei von gelagertem Material sein. Für den Ablad und die Montage ist bei grösseren Toren wegen deren hohem Gewicht eine Montagebeihilfe bauseits zur Verfügung zu stellen. Das Schwellenwinkeleisen muss spätestens zwei Tage nach erfolgter Montage eingegossen werden. Es ist darauf zu achten, dass sich dieses in der richtigen Lage befindet.

9. Verrechnung
Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferungsumfang (etappenweise).
Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden Verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet.
Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt.
Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Vereinbarung oder aufgrund des VSR-Teuerungsindex verrechnet. Als Grundlage gelten folgende Anteile in % der Totalsumme: 40 % für Materialkosten, 30 % für Fabrikations- und Vertriebskosten sowie 20 % für Montagekosten. Abzüge, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen.

10. Zahlungsbedingungen
Bei Lieferungen mit Montage unter Fr. 5000.- und bei sämtlichen Lieferungen ohne Montage: 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Bei Lieferungen von Fr. 5000.- bis Fr. 20’000.-: Teilzahlungen nach SIA 118 (80 % bei Lieferung auf Baustelle bzw. vereinbarter Lieferbereitschaft, Rest 30 Tage ab Rechnungsdatum).
Bei Lieferungen über Fr. 20’000.-: 30 % bei Vertragsabschluss, 30 % bei Lieferung auf die Baustelle bzw. vereinbarter Lieferbereitschaft, 30 % nach Montage, Rest 30 Tage ab Rechnungsdatum.

11. Garantie
Die Garantie beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum (inkl. Motorantriebe und Steuerungen). Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen.

Ausschlüsse:

a)  Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung. Schäden durch extremen Sturm und Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung. leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).
b)  Bei Raff-Lamellenstoren mit flexiblen Lamellen sowie Stoffstoren besteht keine Garantiepflicht für Schäden infolge Verwendung bei stürmischem Wetter, desgleichen für Rollladen und Lamellenstoren, deren Führungsschienen mehr als 15 cm vor der Verglasung montiert oder seitlich nicht abgeschlossen sind.
c)  Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden
d)  Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits

kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.
e)  Bei Fassaden mit Aussen-Wärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.
f)  Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessungen ausserhalb der in den Prospekten der Unternehmer angegebenen Limiten liegen,

fallen nicht unter die Garantie.
Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüstungen nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Kurbeln bei Faltrollladen dürfen bauseits nicht demontiert werden.

Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.

Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material. 12. Umbauten und Renovationen
Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet.
Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Das Entfernen von Vorhängen und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt.
Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.

Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:

a)  Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung.
b)  Die Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen, soweit notwendig.
c)  Das Herausspitzen vorhandener Beschlägeteile.
d)  Die Bereitstellung von Mulden, die Abfuhr- und Entsorgungskosten des demontierten Materials.
e)  Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten.
f)  Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Unternehmers.

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